Beschlussvorschlag:
1. Die Verkehrsbehörde wird gebeten, Markierungen im Rahmen der Neugestaltung der Ortsdurchfahrt Jugenheim anzuordnen, die eine sichere und für alle Verkehrsteilnehmer klare Führung des Radverkehrs unterstützen.
2. Der Gemeindevorstand wird beauftragt, die Planung für die Überführung des Radverkehrs vom Radweg in den Mischverkehr im Bereich des Ortseingangs aus Richtung Alsbach so ausbessern zu lassen, dass sie gemäß §12 Hessischem Nahmobilitätsgesetz den Qualitätsstandards und Musterlösungen für das Radnetz Hessen (Musterblatt WF5) entspricht und die Sicherheitsbelange der Radfahrer angemessen berücksichtigt.
3. Sollten aus Sicht des beauftragten Planers die Regelungen des §12 des Hessischen Nahmobilitätsgesetzes nicht anwendbar sein, bitten wir dann den Gemeindevorstand um ausführliche schriftliche Begründung, inwiefern eine Umsetzung der Qualitätsstandards im Einzelnen nicht möglich ist.
Antragsbegründung:
Zu Punkt 1: Für die Sicherheit des Radverkehrs ist eine für alle Verkehrsteilnehmer klare Verkehrsführung essenziell. Dies gilt insbesondere, wenn der Radverkehr von einem getrennten Radstreifen in einen Bereich mit Mischverkehr überführt werden soll. Laut Auskunft des Planungsbüros (Punkt 3) hat der Auftraggeber (Die Gemeinde) insbesondere aus Richtung Seeheim und Schuldorf an der Kreuzung L3100-Alte Bergstraße/Ludwigstraße keine klare Führung des Radverkehrs in Auftrag gegeben. Wir bitten, dies zu korrigieren.
Zu Punkt 2: Die uns vorliegende Planung sieht eine Verkehrsinsel am Ortseingang aus Richtung Alsbach vor. Dies begrüßen wir, da der Verkehr dadurch entschleunigt wird. Leider sind in der derzeitigen Planung laut Auskunft der Planer (Punkt 5) mehrere neue Gefahrenstellen geplant. Derzeit entspricht die Planung aus unserer Sicht auch nicht den gesetzlich verbindlichen Vorgaben des Landes Hessen:
• Die Verschwenkung des Radwegs bei der Überführung des Radverkehrs vom Radweg in den Mischverkehr auf der Fahrbahn ist viel zu abrupt. Das Verhältnis des Versatzes zur Verziehungslänge der Verschwenkung beträgt laut vorliegender Planung 1:4. Aus Sicherheitsgründen maximal zulässig ist ein Verhältnis von 1:10 (Qualitätsstandards; Musterblatt WF5).
• Die geplante Bepflanzung zwischen Radweg und Fahrbahn im Bereich der Einfädelung stellt ein Sichthindernis zwischen Autofahrern und Fahrradfahrern dar, und erhöht das Unfallrisiko an dieser Stelle.
Zu Punkt 3: Aus unserer Sicht steht die derzeitige Planung im Widerspruch zum des Hessischen Nahmobilitätsgesetz (§12 Absatz 4 und 6), welches vorschreibt: „Bei Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen der Fuß- und Radverkehrsinfrastruktur sollen die durch das für Verkehr zuständige Ministerium definierten Qualitätsstandards nach Abs. 4 durch die zuständigen Baulastträger so weit wie möglich erreicht werden.“ Falls die Gemeindeverwaltung hier andere Ansichten vertritt, halten wir es für wichtig, dass diese
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