Beschlussvorschlag:
Der Gemeindevorstand wird beauftragt, zur Verringerung des Stromverbrauchs bei der kommunalen Straßenbeleuchtung folgende Maßnahmen umzusetzen:
1. Abschaltung der Straßenbeleuchtung in Nebenstraßen von 24 Uhr bis 5 Uhr an Werktagen sowie von 1 Uhr bis 5 Uhr am Wochenende.
2. Hauptstraßen, Haltestellen und Fußgängerüberwege sowie sensible Bereiche bleiben weiterhin beleuchtet.
3. Ausnahmen gelten für Ortsfeste sowie Silvester und die Kerb – an diesen Tagen bleibt das Licht durchgehend an.
4. Der Gemeindevorstand prüft und berichtet, wie die Maßnahme rechtlich zulässig gestaltet und technisch effizient umgesetzt werden kann.
Antragsbegründung:
1. Wirtschaftliche Gründe
Durch nächtliche Abschaltung der Straßenbeleuchtung kann die Gemeinde den jährlichen Stromverbrauch und die damit verbundenen Kosten signifikant senken. Das Beispiel Staufenberg zeigt, dass auf diesem Weg bis zu 40,000 Euro pro Jahr (bei einer Kleinstadt von 8300 Einwohnern) eingespart werden können – ein Beitrag zur Haushaltskonsolidierung.
2. Ökologische und gesundheitliche Vorteile
Die Reduktion der künstlichen Beleuchtung verringert die Lichtverschmutzung, entlastet nachtaktive Tiere und Insekten und verbessert nachweislich den Schlafrhythmus der Menschen. Jede eingesparte Kilowattstunde muss gar nicht erst erzeugt werden und setzt kein CO₂ frei.
3. Akzeptanz in der Bevölkerung
Erfahrungen und Befragungen bestätigen: Nach anfänglicher Skepsis wurde die Maßnahme schnell akzeptiert. Viele Bürger begrüßen die Vorteile für Haushalt, Umwelt und Lebensqualität. In Staufenberg zeigte sich: Die befürchtete Zunahme der Kriminalität trat nicht ein, stattdessen wurde ein leichter Rückgang beobachtet. Eine in der Gemeinde durchgeführte Umfrage ergab keine messbare Verschlechterung des Sicherheitsgefühls, auch die Sichtverhältnisse blieben ausreichend.
4. Rechtliche Situation
Es besteht für Kommunen keine generelle Pflicht zur vollständigen nächtlichen Straßenbeleuchtung. Grundsätzlich müssen Verkehrssicherheit und Bedarf an Schutz öffentlicher Bereiche berücksichtigt wer-den. Eine gezielte Reduzierung ist rechtlich zulässig, sofern Fußgängerüberwege und sicherheitsrelevante Bereiche weiterhin beleuchtet werden und die Maßnahme mit Blick auf Haftungsfragen sorgfältig dokumentiert und begründet wird. (Weitere Informationen unter https://www.treffpunkt-kommune.de/mut-zu-mehr-dunkelheit-strassenbeleuchtung-reduzieren/)
Artikel kommentieren